Die Informationsvorlage konnte auf Grund der Krankheit einer Mitarbeiterin erst heute fertiggestellt und in das Ratsinformationssystem (RIS) eingestellt werden.

Wie im letzten Hauptausschuss gewünscht, liegt heute die Zuarbeit zur Bebaubarkeit und der Bauflächen für das Baugebiet „Unter den Wellerwänden“ OT Wulferstedt und die Grobkostenschätzung Baugebiet „Neuwegerslebener Straße“ OT Hamersleben  für den Ankauf und die zu erwartenden Erschließungskosten vor.

 

Der Sachverhalt wird erläutert.

Die Gemeinde beabsichtigte Bauland zu schaffen. Durch die Erarbeitung einer Bauleitplanung, in diesem Fall durch die Ortsabrundungssatzung „Unter den Wellerwänden“, wurde Ackerland zum Teil zu Bauland und blieb zum Teil landwirtschaftliche Fläche. Die Satzung ist im Jahr 2003 rechtskräftig geworden.

Das Gebiet ist als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind auch Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe, die der Versorgung des Gebietes dienen und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Das Baugebiet ist für zwei Einfamilienhäuser mit bis zu zwei Geschossen ausgelegt und weist eine landwirtschaftliche Fläche aus.

Trotz der vorhandenen Bauleitplanung kann mit der Bebauung noch nicht begonnen werden. Zum Erwerb des Grund und Bodens laufen die Verhandlungen.

Zum Erwerb des Grund und Bodens:

Das Baugebiet umfasst drei Flurstücke.

Die 1. Fläche, bestehend aus einem Flurstück mit zwei Erbengemeinschaften, ist als bebaubar in der Satzung ausgewiesen. Eine Bebauung des Flurstücks kann aber auf Grund der Breite des Flurstücks nicht erfolgen. Dazu wird das angrenzende Flurstück mit erforderlich.

Für die 1.Erbengemeinschaft ist ein Beschluss zum Erwerb des Grund und Bodens vom Gemeinderat in der Sitzung am 26.06.2019 beschlossen worden. Die 2.Erbengemeinschaft stimmt ebenfalls dem Grunderwerb durch die Gemeinde zu. Ein dementsprechender Beschluss wird zum nächsten Sitzungsblock vorbereitet werden.

 

Die 2. Fläche, bestehend aus einem Flurstück mit einer Erbengemeinschaft, ist als bebaubar lt. Satzung ausgewiesen. Das Flurstück allein ist auf Grund der Breite des Flurstücks nicht bebaubar. Hier trifft die Aussage zum Flurstück 1 zu. Dem Grundstückserwerb wurde von Seiten der Erbengemeinschaft zugestimmt und eine Beschlussvorlage wird für die Gemeinderatsitzung am 04.12.2019 vorbereitet.

 

Die 3. Fläche gehört einer Eigentümerin. Die Eigentümerin stimmt keinem Flächenverkauf, aber einem Flächentausch zu. Es laufen Verhandlungsgespräche.

 

Die Hausanschlüsse für Abwasser, Trinkwasser, Strom, etc. sind durch die zukünftigen Eigentümer/Bauherren im Rahmen der Bebauung selbst zu beantragen und zu finanzieren.