Der Vorsitzende ruft den Tagesordnungspunkt auf. Er blickt auf den letzten Sitzungsblock zurück. Alle offenen Fragen und Wünsche der Verbandsgemeinderäte aus der letzten Sitzung sind nun in die Verordnung eingearbeitet. Derzeit liegt nur die Zustimmung der Polizei vor.

 

Frau Schliebener sichert zu, dass sie die Kommunalaufsicht erneut zur Abgabe einer Stellungnahme auffordert.

 

Von den Mitgliedern gibt es keine Rückfragen.

 

Der Vorsitzende ruft zur Abstimmung über die Weiterleitung an den Verbandsgemeinderat auf.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt einstimmig die Beschlusssache.

 

Herr Riedl bekommt nach der Abstimmung das Rederecht. Er erfragt bei Verwaltung, wie die Rechtslage sich darstellt, wenn durch eine Liegenschaft, bei der der Eigentümer nicht auffindbar ist, ein Schaden gegenüber einem Dritten entsteht.

 

Herr Stankewitz antwortet, dass grundsätzlich der Eigentümer verantwortlich ist. Im konkreten Fall, auf den Herr Riedl Bezug nimmt, handelt es sich um das Objekt Edelstraße. Hier ist der Landkreis Börde im Rahmen der Bauordnung einbezogen. Der Landkreis ist zuständige Stelle. Die Sachbearbeiter müssen die Lage vor Ort bewerten und ggf. Maßnahmen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit einleiten. Sollte die Einschätzung so ausfallen, dass keine Maßnahmen notwendig sind und dennoch ein Schaden entstehen, so ist nachträglich zu prüfen, inwieweit die Entscheidung des Sachbearbeiters richtig war bzw. eine Fehleinschätzung vorlag. Wenn dies der Fall sein würde, so ist der Landkreis in der Mithaftung. Wenn nicht, haftet ausschließlich der Eigentümer. In jedem Fall schätzt Herr Stankewitz ein, dass es ein schwieriges Verfahren sein würde.