Der Vorsitzende ruft den Tagesordnungspunkt auf. Frau Kühn erläutert die Vorlage.

Im Abrechnungsjahr 2020 wurde in Krottorf mit der Erneuerung der Straßenbeleuchtung im Zuge des Breitbandausbaus begonnen. Die sachliche Beitragspflicht bei wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Kalenderjahr. Zu diesem Zeitpunkt muss der entsprechende Beitragssatz durch eine rechtswirksame Satzung festgelegt sein. Diese wurde als “Vorausleistungssatzung” auf der Grundlage der voraussichtlichen Kosten am 22.12.2020 mit einem Beitragssatz von 0,05167 €/m² beschlossen. Tatsächlich sind bis zum 31.12.2020 für die o.g. Maßnahme zwei Rechnungen in Höhe von insgesamt 19.144,27 € eingegangen. Dadurch reduziert sich der Beitragssatz für das Abrechnungsjahr 2020 in Krottorf auf 0,02080 €/m².

Mit Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch das Gesetz vom 15.12.2020 ist eine Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für Maßnahmen, für die die Beitragspflichten nach dem 31.12.2019 entstanden sind, nicht mehr möglich. Jedoch erstattet das Land für solche Maßnahmen auf Antrag die Beiträge, die infolge der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge nicht mehr gegenüber den Grundstückseigentümern erhoben werden dürfen. Der Erstattungsanspruch setzt voraus, dass das Vergabeverfahren spätestens am 09.09.2020 eingeleitet sein muss. Diese Voraussetzung ist für das Abrechnungsjahr 2020 im Abrechnungsgebiet Krottorf erfüllt. Die vorliegende Beitragssatzsatzung ist Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge und somit auch für den Erstattungsantrag erforderlich.

 

Der Vorsitzende ruft die Vorlage zur Abstimmung auf. Die Vorlage wird einstimmig bestätigt und damit zur Beschlussfassung empfohlen.